
Von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt ist im Dezember die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) in Deutschland in Kraft getreten. Zwar haben die Gewerkschaften sich vor einigen Jahren erfolgreich gegen das geplante „Herkunftslandprinzip“ zur Wehr gesetzt – doch auch die „entschärfte“ Richtlinie kann zum Einfallstor für Lohndumping werden.
Eine Arbeitsgruppe, in der VertreterInnen von DGB und Gewerkschaften die Umsetzung der DLR begleitet haben, konstatiert für Deutschland „mangelnde Rechtssicherheit und Folgenabschätzung“. Im Klartext: Die Richtlinie wird zwar maßgeblich in viele Wirtschafts- und Arbeitsbereiche eingreifen, mögliche Folgen – auch für den deutschen Arbeitsmarkt – sind aber kaum untersucht, geschweige denn absehbar. „Wir haben es hier mit einem gesellschaftlichen Großexperiment zu tun“, meint DGB-Bundesvorstandssekretär Klaus Beck, Mitglied der Arbeitsgruppe. Das Einfallstor für Lohndumping in Deutschland könne durch die DLR riesengroß werden. „Das ist eher ein Scheunen- als ein Gartentor“, so Beck. Denn die Richtlinie bietet eine Reihe von Schlupflöchern, um deutsche Arbeits- und Sozialstandards oder hiesige Tariflöhne zu umgehen.
Gefahr für das Lohngefüge
Ein Beispiel: Die Möglichkeit der „vorübergehenden Dienstleistungserbringung“ birgt in Kombination mit der Entsenderichtlinie eine deutliche Gefahr für das deutsche Lohngefüge. Wenn Dienstleister aus anderen EU-Staaten nicht als dauerhaft niedergelassen gelten, können von ihnen entsandte ArbeitnehmerInnen im „Zielland“ immer noch grundsätzlich zu den Arbeits- und Sozialbedingungen des Herkunftslandes tätig werden, auch zu den Löhnen des Herkunftslandes – es sei denn, es gebe eine Mindestlohnregelung. Eine Frist, ab wann aus einer „vorübergehenden Dienstleistungserbringung“ eine dauerhafte Niederlassung wird, gibt es aber nicht – der Zustand kann Jahre dauern: Das „Herkunftslandprinzip“ durch die Hintertür.
Keinerlei systematische Kontrolle
Ein weiteres durch die DLR forciertes Problem: In Deutschland fehlt eine generelle Registrierungspflicht für entsandte ArbeitnehmerInnen. Eine solche Meldepflicht gilt bisher nur für die ins Entsendegesetz aufgenommenen Branchen mit Mindestlöhnen. Und selbst in diesen Branchen wird meist nur die Einhaltung der Mindestlohnregelung kontrolliert. Somit gibt es selbst bei legalen Arbeitnehmer-Entsendungen keinerlei systematische Überprüfung, ob etwa Steuer- und Abgabepflichten in Deutschland bestehen oder Sozialstandards eingehalten werden. „Wir öffnen Arbeitsmärkte und wissen überhaupt nicht, wie viele Menschen in welchen Branchen kommen werden“, meint Beck.
Durch die Hintertür
Die DLR und die Möglichkeit zum „Herkunftslandprinzip durch die Hintertür“ machen außerdem die Ankündigung der Bundesregierung, sittenwidrige Löhne gesetzlich verbieten zu wollen, endgültig zur Farce. Ob im Herkunftsland ordnungsgemäß gezahlte Löhne, die erheblich unter dem deutschen Lohnniveau liegen, von dieser Regelung erfasst werden, ist bisher noch nicht geklärt.
Beruhigt zurücklehnen kann sich im Übrigen keine Branche.
Alle Branchen betroffen
Anders als der deutsche Titel der Richtlinie suggeriert, gilt die DLR nicht nur für die klassischen Dienstleistungsbranchen, sondern für alle gegen Entgelt erbrachte selbstständige Tätigkeiten – auch handwerkliche oder industrielle. So unklar der Geltungsbereich der Richtlinie definiert ist, so schwer wird auch die Abgrenzung von „Dienstleistung“ zu „Leiharbeit“. Vielleicht werden Stammbelegschaften bald nicht mehr durch Leiharbeit, sondern durch „vorübergehende Dienstleistungserbringer“ verdrängt – zumindest wenn die Bundesregierung nicht noch gegensteuert.
Erschienen in: einblick 02/2010 vom 08.02.2010
Online seit: 05.02.0210