Sind zugänglich zu machen
Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auszulegen, bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss.
Der Fall: Der Insolvenzverwalter sprach gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aus. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens verhandelten die Parteien über eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter legte einen Vergleichsvorschlag vor, durch den auch Altansprüche des Arbeitnehmers abschließend geregelt werden sollten. Während der Vergleichsverhandlungen wurde dem Arbeitnehmer mehrfach bestätigt, dass die vorgeschlagene Regelung einer mit dem Betriebsrat und der IG Metall abgeschlossenen Vereinbarung entspreche. Der Arbeitnehmer verlangte seitdem mehrmals vom Insolvenzverwalter, dass ihm entweder eine Kopie dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt oder ihm Einsicht gewährt werde, damit er die Richtigkeit der Angaben überprüfen könne. Dies wurde seitens des Insolvenzverwalters mit der Begründung abgelehnt, die Vereinbarung enthalte auch Regelungen, die den Arbeitnehmer nicht beträfen. Der Arbeitnehmer hat sein Einsichtsrecht eingeklagt; mit Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Laut Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsgesetz müssen den Arbeitnehmern Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugänglich gemacht werden.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 5 Sa 328/04