Betriebszugehörigkeit geht über
Vereinbart der Konkursverwalter eines insolventen Betriebs mit allen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit geringen Abfindungen und werden die Arbeitnehmer unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb vom Betriebsübernehmer wieder eingestellt, so ist die bisherige Betriebszugehörigkeit trotz des Aufhebungsvertrages im neuen Beschäftigungsverhältnis anzurechnen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19. April 2005 - 6 Sa 897/04