einblick - der gewerkschaftliche Infodienst

Schriftform der Kündigung

Erhalten heißt gelesen

Für den Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden genügt die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, dass der Empfänger das Schriftstück bei sich behält.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. November 2004 - 2 AZR 17/04


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Im einblick 13/2010